Unentgeltliche Nutzung eines Grundstückes
Eine Vereinbarung über die lebzeitige unentgeltliche Nutzung eines Grundstückes bedarf der notariellen Form. Ein Eigenbesitz von 10 Jahren erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 900 BGB, der die Ersitzung des Grundstückes nach einer Zeit von 30 Jahren regelt. Vereinbaren die Parteien eine unentgeltliche Nutzung eines Grundstückes, so liegt eine Leihe vor. Der Verleiher kann diese Abrede jederzeit kündigen und die Herausgabe des Leihobjektes verlangen. Mietrechtliche Schutzvorschriften sind nur nach einer Nutzungszeit von 15 Jahren analog zu berücksichtigen, Der Fall wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich entschieden.
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